Vogelschutz im Weitmoos

Vogelschutz im Weitmoos - Statement
Weißstörche im Weitmoos, (c) Dieter Fuchs

Der Nutzungsdruck in der freien Landschaft nimmt im dicht besiedelten Mangfalltal zu. Freizeitsportler*innen, Radler*innen, Spaziergänger*innen und Modellflugzeugbegeisterte drängen in die freie Natur. Die verschiedensten Interessen, Freizeitbetrieb, Trinkwasserschutz, Jagd, Landwirtschaft und Naturschutz sollen unter einen Hut gebracht werden.

Gerade in Zeiten pandemiebedingter Beschränkungen steigt die Zahl der Hunde. Das sollte kein Problem sein, sofern die Frauchen und Herrchen sich vernünftig verhalten und Wildtierarten, insbesondere seltene und nach Naturschutzrecht besonders geschützte Arten, nicht gestört oder vertrieben werden. Dies bedeutet unter anderem, dass in Vogelschutzgebieten Hunde an die Leine müssen und die Wege nicht verlassen werden.

Natürlich bedeutet es auch, was längst anerkannt ist, dass Hundekot nicht im Gelände und auf den Wegen zurück gelassen werden darf und dass ein Mindestmaß an Hundeerziehung notwendig ist.

Landwirte/Jäger beklagen die Verunreinigungen ihrer Flächen und die Beunruhigung des Wilds. Sie haben bereits eigene Schilder am Eichenweg aufgestellt.

Hunde an die Leine
Eichenweg – „Hunde an die Leine! Die Grundstückseigentümer“

Es wurden Flachwassermulden im Weitmoos als Ausgleichsflächen für ein Kiebitzbrutgebiet in der Nachbargemeinde angelegt, das einem Nahversorgungszentrum weichen musste. Der beabsichtigte Ausgleich kann aber überhaupt nur dann funktionieren, wenn freilaufende Hunde die Vögel nicht vertreiben.

Gesetzliche Vorgaben zum Artenschutz und Naturschutz bleiben abstrakt, wenn sie in Brutgebieten und im Bereich von Rastplätzen, wo Zugvögel ausruhen und Nahrung finden, nicht wirksam umgesetzt werden.

Die allermeisten Hundehalter*innen sind verständnisvolle Tier- und Naturfreunde und halten sich an die einfachen Regeln. Wie so oft geht es bei der Anleinpflicht nur um die Uneinsichtigen – so wie es bei der Gurtpflicht im Auto auch nur um diejenigen ging, die durch Vernunft und Freiwilligkeit nicht zu erreichen waren.

Es mangelt für den Vogelschutz im Weitmoos nicht an der Grundlage im Naturschutzrecht, es fehlt an der Umsetzung und Anwendung.

Wo viele Interessen auf begrenztem Freiraum aufeinandertreffen, müssen alle Rücksicht nehmen.
Wir vertrauen darauf, dass die Verwaltung einen geeigneten Weg für den Interessensausgleich finden und uns vorschlagen wird.

Anita Fuchs, Februar 2021

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Anmerkungen:

Ratgeber Freizeit und Natur – Rechtliche Hinweise zum Hundeausführen in der freien Natur
Damit Sie die Schönheiten der Natur genießen und sich erholen können – aber nicht mit dem Gesetz in Konflikt kommen!
https://www.stmuv.bayern.de/service/freizeittipps/ratgeber/hund_recht.htm

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG)
§ 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten

(1) Es ist verboten,

  1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
  2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
  3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, ….